AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) | fausto B2B Online Shop
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AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

  1. Geltungsbereich

    Aufträge werden nur zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm schriftlich anerkannt sind.

  2. Umfang der Lieferung

    a.) Alle Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Maßgeblich für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers; wenn diese nicht ergangen ist, der schriftliche Auftrag des Käufers.

    b.) Nebenabreden und Änderungen sowie Geschäftsvereinbarungen durch Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

    c.) Aufgrund der Art der Herstellung auftretende Maßabweichungen sind im Bereich der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

    d.) Der Verkäufer ist, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen, zu Teillieferungen berechtigt.

  3. Liefertermine

    a.) Liefertermine werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

    b.) Enthält ein Auftrag keine Terminangabe, sind Lieferungen innerhalb einer Frist von einem Monat vom Käufer abzunehmen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm gesetzten 2wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

  4. Preis

    a.) Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen und Konditionen, wenn nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind. Hierzu kommt die jeweilige gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer.

    b.) Die Preise für Inlandskunden gelten ab Werk, Verpackungen, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

  5. Zahlungsbedingungen

    a.) Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Verkäufer 2% Skonto auf den Nettowarenwert, sofern im Zeitpunkt der Zahlung sämtliche anderen fälligen Forderungen des Verkäufers beglichen sind.

    b.) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen tritt ohne besondere Mahnung Zahlungsverzug ein. In diesem Fall sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Hierdurch wird die Geltendmachung weiteren Vermögensschadens nicht ausgeschlossen.

    c.) Der Verkäufer kann, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder Umstände vorliegen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen ohne Skontoabzug verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Käufers zurückzahlen oder vom Vertrag fristlos zurücktreten.

    d.) Jede Teillieferung gilt als besonders abzurechnendes Geschäft.

  6. Eigentumsvorbehalt

    a.) Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der ihm aus Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer zustehenden Forderungen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Bei Weiterverkauf auf Kredit ist der Käufer zur Sicherung der Rechte des Verkäufers verpflichtet. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ist ihm die Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht gestattet.

    b.) Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen tritt der Käufer im voraus an der Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Er hat auf Verlangen dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

    c.) Unverzüglich hat der Käufer dem Verkäufer über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderung zu unterrichten.

    d.) Vertragswürdiges Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt den Verkäufer zur Rücknahme und verpflichtet den Käufer zur Herausgabe.

    e.) Der Käufer hat auf seine Kosten die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schaden zu versichern.

    f.) Ist bei Lieferungen ins Ausland die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht nicht möglich, bleibt der Liefergegenstand bis zur Zahlung aller Forderungen an den Käufer Eigentum des Verkäufers. Ist auch der einfache Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand gestattet, so stehen dem Verkäufer diese Rechte zu.

  7. Mängelhaftung

    a.) Ist die gelieferte Ware infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, hat der Verkäufer nach seiner Wahl unentgeltlich Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung mit Mängelrüge schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Das gleiche gilt für Falschlieferungen oder erhebliche Mengenabweichungen. Mängelrügen entbinden den Käufer nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

    b.) Der Käufer kann Minderung oder Wandelung verlangen, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, bzw. wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt.

  8. Gerichtstand

    a.) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtstand der Sitz des Verkäufers nach seiner Wahl. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

    b.) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI. I, S. 856) sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI. I, S. 868) ist ausgeschlossen.

  9. Verbindlichkeiten des Vertrags

    Sind einzelne Vertragsabreden ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

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