Verpackungsverordnung | fausto B2B Online Shop
fausto B2B Geschenkverpackung Shop: Geschenkboxen, Präsentkörbe, Pralinenverpackungen, Faltschachteln, Schachteln, Ordnungsboxen, Kunststoffverpackungen, Weinverpackungen,
Tortenkartons, Weinkartons, Kissenschachteln, Weihnachtsverpackungen, Schmuckverpackungen, Flaschenkartons, Teeverpackungen, Kuchenkartons, Schachteln für Gastgeschenke u.v.m.

Hier geht es zur Registrierung für Gewerbetreibende

Verpackungsverordnung

Zum 1. Januar 2009 ist die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft getreten. Danach müssen Verkaufsverpackungen über ein duales System lizenziert werden. Als Verkaufsverpackungen gelten alle Verpackungen, die mit Ware befüllt sind und zum privaten Endverbraucher gelangen. Dagegen entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung der Systembeteiligung, wie z.B. der „Grüne Punkt“.

Wer muss Verkaufsverpackungen lizenzieren?

Die Pflicht zur Lizenzierung liegt beim Erstinverkehrbringer, der mit Ware befüllte Verpackungen an den privaten Endverbraucher abgibt (direkte Übergabe, über den Einzelhandel oder per Versand).

Erstinverkehrbringer

sind laut §§ 6 und 10 „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen…“.

Endverbraucher

ist derjenige, der die Waren nicht mehr veräußert. Dem privaten Endverbraucher „vergleichbare Anfallstellen“ gemäß § 3 (11) der 5. Novelle sind „Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufl er, Kino, Oper, Museen, Sportstadien und Raststätten. Ebenso wirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsähnliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Wellpappverpackungen mit maximal 1.100-Liter-Umleerbehälter je Stoffgruppe entsorgt werden können“.

  1. Beispiel 1:

    Sie verpacken eine oder mehrere Flaschen Wein in einer Kartonage und verkaufen diese an die Familie Müller. In diesem Fall müssen Sie die Verpackung lizenzieren, da Sie als Erstinverkehrbringer die Verpackung mit Ware befüllt und an den Endkunden abgegeben haben.

  2. Beispiel 2:

    Sie verpacken eine oder mehrere Flaschen Wein und verkaufen diese an den Einzelhändler Müller, der die Weinflaschen auspackt und weiter an private Endverbraucher vertreibt, In diesem Fall müssen Sie die Kartonage nicht lizenzieren, da es sich dabei laut Verpackungsverordnung nicht um eine Verkaufsverpackung handelt, sondern um eine lizenzfreie Transportverpackung.

  3. Beispiel 3:

    Sie verpacken einzelne Flaschen Wein in einer Präsent-Kartonage und liefern diese an den Einzelhändler Müller, der die Weinflaschen einschließlich der Präsent-Kartonage als Verkaufseinheit anbietet. In diesem Fall müssen Sie die Kartonage lizenzieren, da Sie als Erstinverkehrbringer die Verpackung mit Ware befüllt haben, die in dieser Einheit an den Endkunden abgegeben wurde.

  4. Beispiel 4:

    Sie verkaufen eine oder mehrere (nicht befüllte) Präsent-Kartonagen an die Familie Müller. In diesem Fall müssen Sie die Präsent-Kartonage nicht lizenzieren, da der Geschenkkarton nicht als Verkaufsverpackung, sondern als normaler Handelsartikel (Ware) gilt.

  5. Beispiel 5:

    Sie verpacken eine oder mehrere Flaschen Wein in einer Kartonage und verkaufen diese an das Hotel, Restaurant oder Altersheim Müller. In diesem Fall müssen Sie die Kartonage lizenzieren, da Sie als Erstinverkehrbringer die Verpackung mit Ware befüllt an den Endkunden (vergleichbare Anfallstelle) abgegeben haben.

  6. Beispiel 6:

    Sie befüllen und versenden im Auftrag der Firma Mustermann 500 Präsent-Kartonagen mit Umkartons an 500 Privatadressen (Endverbraucher). Hier müssen Sie sowohl die Präsent-Kartonage als auch den Umkarton lizenzieren, da Sie als Erstinverkehrbringer die Verpackung mit Ware befüllt und an den Endkunden abgegeben haben.

Das bedeutet für Sie:

Wenn Sie eine Verpackung mit Ware befüllen, die so verpackt an einen Endverbraucher weitergegeben wird, sind Sie der sog. Erstinverkehrbringer und haben die Pflicht diese Verpackung zu lizenzieren.

Welche Verpackungsarten gibt es noch und müssen diese auch lizensiert werden?

Verpackungen der Versandhandels

Verpackungen des Versandhandels gelten ebenfalls als Verkaufsverpackungen, wenn diese befüllt zum Endverbraucher geschickt werden. Diese müssen vom Erstinverkehrbringer, hier von den Unternehmen des Versand- und Internethandels, lizenziert werden.

Serviceverpackungen

Unter Serviceverpackungen fallen solche Verpackungen, die unmittelbar beim Kauf der Produkte befüllt werden und die zum Transport der Ware unbedingt nötig sind. Dazu gehören beispielsweise Bäckertüten, Fast-Food-Verpackungen, Pizzaschachteln. Hier besteht ebenfalls Lizenzierungspflicht, die auf den Hersteller der Serviceverpackungen oder die Vorvertreiber (Papiergroßhandel) übertragen werden kann. Demnach sind Präsent-Verpackungen keine Serviceverpackungen, sondern fallen, wenn sie befüllt und an den Endverbraucher abgegeben werden, in den Bereich der Verkaufsverpackungen.

Gewerblich genutzte Verpackungen/Transportverpackungen

Alle Verpackungen, die zwischen Unternehmen/Gewerbetreibenden Verwendung finden, also nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, gelten als gewerbliche Verkaufsverpackung oder Transportverpackung und sind nicht lizenzierungspflichtig.

Wie gehen Sie richtig vor?

1.) Lizenzierung Ihrer Verkaufsverpackungen

Als Erstinverkehrbringer lizenzieren Sie Ihre Verkaufsverpackungen wie folgt:

  1. Überprüfen Sie, welche Mengen an Verpackungen Sie mit Ware befüllen und an den privaten Endverbraucher abgeben.
  2. Ermitteln Sie das Gewicht dieser Verpackungen. Die Gewichtsangaben stellt Ihnen Ihr Lieferant zur Verfügung.
  3. Schließen Sie mit einem der folgenden zugelassenen Anbieter einen Entsorgungsvertrag ab.
Duales System Deutschland GmbH www.gruener-punkt.de
Landbell AG www.landbell.de
VfW GmbH www.vfw-gmbh.eu
Redual GmbH & Co. KG www.redual.de
Belland Vision GmbH www.belland-dual.de
Eko-Punkt GmbH www.eko-punkt.de
Veolia Umweltservice Dual GmbH www.veolia-umweltservice.de/dual
Zentek GmbH & Co. KG www.zentek.de
Interseroh Dienstleistungs GmbH www.interseroh.de

Melden Sie die Gewichte der verwendeten Verpackungsarten (Papier, Glas, Kunststoff) Ihrem Entsorger. Bei kleinen Mengen bieten einige Entsorger kostengünstige Kleinverträge an, die einfach online ausgefüllt werden können.

2.) Abgabe der Vollständigkeitserklärung

Zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sind Sie nur verpflichtet, falls Sie als Erstinverkehrbringer pro Jahr

  • mehr als 50 Tonnen Papier-, Karton-, Pappe-, Verpackungsmaterialien
  • und/oder mehr als 80 Tonnen Glas-Verpackungsmaterialien
  • und/oder mehr als 30 Tonnen sonstige Verpackungsmaterialien
an den Endverbraucher abgeben.

 

Die Bagatellgrenzen gelten nur für die Abgabe von Vollständigkeitserklärungen, nicht jedoch für die Lizenzierungspflicht bei einem dualen System!

Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben für die in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten sowie die Angabe, bei welchem der dualen Systeme diese lizenziert wurden. Die Vollständigkeitserklärung ist erstmals zum 1. Mai 2009 für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2008 und ab 2009 jeweils jährlich abzugeben. Weitere Informationen zur Vollständigkeitserklärung erhalten Sie bei der DIHK unter: www.ihk-ve-register.de

Ist die Übernahme der Lizenzierungspflicht sowie die Abgabe der Vollständigkeitserklärung an einen Dritten möglich?

Bei Serviceverpackungen (Bäckertüte, Pizzaschachtel usw.) ist die Übernahme der Lizenzierung durch einen Dritten (Vorvertreiber/ Hersteller) möglich.
Bei Verkaufsverpackungen kann die Pflicht zur Lizenzierung nicht auf einen Dritten übertragen werden. Laut §§ 6 und 10 der Verpackungsverordnung liegt diese Pflicht eindeutig beim Erstinverkehrbringer. Es besteht lediglich die Möglichkeit einen Dritten zu benennen, der z.B. Jahresmeldungen an ein Entsorgungsunternehmen übermittelt. Lizenznehmer ist jedoch stets der Erstinverkehrbringer, denn nur diesem - und nicht dem Dritten - ist bekannt, welche Verpackungen zu welchen Mengen als Verkaufsverpackungen in den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung gelangen und demzufolge bei einem dualen System zu lizenzieren sind.

Zuletzt angesehen